Aufgaben des Vorstands

Auszüge aus der Satzung – Aufgaben des Vereins

Die Bilinguale Kita Püttlingen wird in Trägerschaft eines eingetragenen Vereins geführt, der gemäß unserer Satzung arbeitet.

Es finden regelmäßig Vorstandssitzungen statt, in denen Entscheidungen hinsichtlich der grundsätzlichen Ausrichtungen der Arbeit in der und für die Kita getroffen werden.

Beratend kommen zu den Vorstandssitzungen noch Vertreter des Elternausschusses und des Leitungsteams und bei Bedarf externe Experten zu unterschiedlichen Themen dazu.

Hier finden Sie einen Auszug aus unserer Satzung:

§ 2 Zweck

 (1) Zweck des Vereins ist Förderung von Erziehung, Bildung und Betreuung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Trägerschaft der Betriebsstätte „Kindertagesstätte Püttlingen“ auf gesetzlicher Grundlage.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Verwendung der Einnahmen

(1) Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Der Erwerb der Mitgliedschaft ist schrift-lich zu beantragen.

(2) Die Mitgliedschaft wird begründet durch zustimmende Entscheidung des Vorstandes auf entsprechenden Antrag des Bewerbers. Der Bewerber ist im Falle der Aufnahme zu benachrichtigen.

§ 6 Stimmrecht und Wählbarkeit

(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht eines verhinderten Elternteils eines betreuten Kindes kann auch durch den anderen, an der Versammlung teilnehmenden Elternteil ausgeübt werden.  Die Ausübung des Stimmrechtes setzt Präsenz in der Versammlung voraus.

(2) Wählbar sind alle volljährigen Mitglieder des Vereins mit Ausnahme der beim Verein in einem sozialversicherungs-pflichtigen Arbeitsverhältnis angestellten Personen. Die Mitgliedschaft eines Elternteils eines betreuten Kindes kann auf den anderen übertragen werden.

(3) Die Übertragung der Mitgiedschaft nach Absatz 2, Satz 2 ist in die Mitgliederliste einzutragen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung / vorbehaltene Aufgaben

(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

     1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,

     2. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer/innen,

     3. Entlastung des Vorstandes,

     4. Wahl und Abwahl des Vorstandes,

     5. Beschlussfassung über die Aufhebung des Vereins,

    6. Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen mit einer Kreditsumme von mehr als 10.000 € (zuzüglich Nebenlasten),

     7. Verabschiedung der Beitragsordnung bezüglich der Mitgliedsbeiträge,

     8. Satzungsänderungen,

     9. Beschwerden gegen den Ausschluss aus dem Verein und gegebenenfalls Aufhebung.

 Die Änderung der Satzung bedarf einer Zweidrittel-Mehrheit.

(3) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen.

(4) Verpflichtungen aus gerichtlichen/außergerichtlichen Vergleichen zur Beendigung eines Rechtsstreites oder Verhinderung eines drohenden Rechtsstreites sind keine Darlehensverpflichtungen im Sinne des Absatzes 2, Ziff. 6, auch dann nicht, wenn dem Verein nachgelassen ist, die Vergleichssumme in mehreren Raten zu zahlen.

(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Monaten einzuberufen, wenn

     1. der Vorstand einen entsprechenden Beschluss fasst,

     2. ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder einen entsprechenden schriftlichen Antrag stellt und dabei den Beratungsgegenstand angibt und

     3. in den Fällen des § 9 Abs.4, Satz 6 und 7.

Die Befugnisse der außerordentlichen Mitgliederversammlung gehen nicht weiter als diejenigen einer ordentlichen Mitgliederversammlung.

Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann mit jeweils Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder

– Einzelentscheidungen des Vorstandes missbilligen,

– den Vorstand abwählen.

(6) Zur Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand eingeladen. Zwischen Einladung und Termin muss eine Frist von mindestens zehn Kalendertagen liegen.  

(7) Zur Mitgliederversammlung ist schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

Das Schriftformerfordernis ist dann erfüllt, wenn im Bekanntmachungsblatt der Stadt Püttlingen (Öffentlicher Anzeiger) zur Mitgliederversammlung fristgerecht eingeladen ist. Die Veröffentlichung der Tagesordnung ist in diesem Falle dann entbehrlich, wenn darauf hingewiesen ist, dass die Tagesordnung in der Kindertagesstätte zu den üblichen Betriebszeiten eingesehen werden kann. Jedem Mitglied ist auf Verlangen ein Exemplar der Tagesordnung in der Kindertagesstätte auszuhändigen. 

(8) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(9) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmen-gleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Bei Abstimmungen in außerordentlichen Mitgliederversammlungen gelten ungültige Stimmen als Gegenstimmen zu den Missbilligungs- bzw. dem Abwahlantrag. Bei Satzungsänderungen ist das Zweidrittel-Quorum nur dann erreicht, wenn eine entsprechende Anzahl von Ja-Stimmen für den Änderungsantrag abgegeben werden.

(10) Initiativanträge können in der Mitgliederversammlung nur dann beraten werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bei der/dem Vorsitzenden eingegangen sind.

Dringlichkeitsanträge sind nur dann zu behandeln, wenn ihr Anlass in einer Frist von zehn Tagen vor der Mitgliederversammlung eingetreten ist. Die Befassung mit dem Antrag setzt weiter voraus, dass sie von Zweidrittel der anwesenden Mitglieder auch beschlossen wird.

(11) Abgestimmt wird durch Handzeichen, auf Antrag von einem Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder jedoch mit Stimmzetteln und geheim.

(12) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Im zweiten Wahlgang genügt die einfache Mehrheit.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand wird gemäß § 27 BGB durch die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung gewählt.      

(2) Dem Vorstand gehören gemäß § 26,  Abs. 1,  Satz 2  BGB an: 

     1. Vorsitzende/r,

     2. maximal zwei StellvertreterInnen,

     3. SchriftführerIn,

     4. KassiererIn,

     5. maximal sechs BeisitzerInnen ,

     6. Ehrenvorsitzende.

Die Mitgliederversammlung kann auch jeweils eine/n Stellvertreter/in für die Funktionen der/des Schriftführerin/Schriftführers und der/des Kassiererin/Kassierers wählen.

(3) Die/Der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall die Stellvertreter/innen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in Einzelvertretungsmacht. Die Beschränkungen aus § 3 der GO des Vorstandes betreffend der Darlehens- und Kreditaufnahme pro Geschäftsjahr gelten nicht im Außenverhältnis, sie sind nicht in das Vereinsregister eingetragen.

(4) Die Erledigung der laufenden Geschäfte obliegt dem Vorstand, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Darüber hinaus hat der Vorstand alle jene Aufgaben zu erfüllen, die ihm Kraft Satzung besonders zugewiesen sind, sowie die übrigen Aufgaben. Der Vorstand gibt sich eine interne Geschäftsordnung, die die Aufgaben-Befugnis regelt.

(5) Die/Der Vorsitzende beruft den Vorstand ein und leitet seine Sitzungen. Die Einladung soll möglichst schriftlich erfolgen und unter Angabe einer Tagesordnung. Außer in Fragen besonderer Dringlichkeit ist eine einwöchige Frist zwischen Einladung und Sitzung zu beachten.

Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, wenn dies von zumindest einem Viertel der Vorstandsmitglieder beantragt wird.

Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ist der Vorstand berechtigt, mit Mehrheit ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung in den Vorstand zu berufen.

Scheidet der/die Vorsitzende aus, ist durch die Stellvertreter/innen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Entsprechendes gilt, wenn beide Stellvertreter/innen ausgeschieden sind.  

(6) Die Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Ein Antrag ist dann angenommen, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen für sich hat.

§ 12 Mittelaufbringung

Die Mittel zur Erfüllung des Vereinszweckes werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuschüsse aufgebracht.

Die Mitgliedsbeiträge für den Verein richten sich nach der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung.